Information zur Soforthilfe des Bundes im Dezember

Zum 19.11.2022 ist das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, EWSG) in Kraft getreten. Für Ihren Wärmelieferungsvertrag hat dies folgende Auswirkungen:

Ihnen steht eine "Finanzielle Kompensation" in Höhe von 120 Prozent des Abschlages für September 2022 zu. Um die Erstattung der Bundesregierung aus Mitteln des Bundes in gleicher Höhe zu erhalten, mussten wir gemäß §§ 4 Abs. 4 sowie 9 Abs. 5 EWSG folgende Daten im Rahmen der Antragstellung an PricewaterhouseCoopers als Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weitergeben:

  • Die Höhe der für Sie beantragten Erstattung,
  • Ihren Namen und Anschrift,
  • Ihre Telefonnummer und/oder E-Mailadresse (sofern uns diese vorliegen),
  • die Liefermenge des Jahres 2021.

Wir werden den Abschlag für Dezember in der Ihnen mitgeteilten Höhe einziehen bzw. bitten Sie, diesen in der mitgeteilten Höhe zu überweisen. Die Auszahlung der "Finanziellen Kompensation" erfolgt, sobald wir die Erstattung des Bundes erhalten haben.

Sofern Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, zahlen wir Ihnen die "Finanzielle Kompensation" an die hinterlegte Bankverbindung aus. Haben Sie uns kein SEPA-Mandat erteilt, teilen Sie uns bitte per Mail (abrechnung@systeno.de) oder postalisch unter Angabe Ihres Vertragskontos die Bankkontoverbindung mit, an die wir Ihnen die "Finanzielle Kompensation" überweisen sollen.

Wenn Sie erst nach dem 01.09.2022 Kunde geworden sind, oder wenn im September 2022 noch kein Abschlag fällig war, erfragen Sie bitte die Höhe der "Finanziellen Kompensation" per Mail (abrechnung@systeno.de) oder postalisch unter Angabe Ihres Vertragskontos.